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Die aktuelle Ausgabe der KoR - KOR vom 11.04.2025, Heft 04

Report international: Nachricht - KOR1473034

EFRAG veröffentlicht Feedback-Statement zum IASB-ED zu Angaben über nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Tochterunternehmen

Die EFRAG hat ihr Feedback-Statement zum Standardentwurf IASB/ED/2024/5 „Änderungen an IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben“ veröffentlicht. Das Feedback-Statement fasst die Rückmeldungen der Kommentierenden zusammen, einschließlich der Antworten auf den Stellungnahmeentwurf der EFRAG, und erläutert, wie die EFRAG die eingegangenen Rückmeldungen berücksichtigt hat, um zu den Positionen zu gelangen, die sie in ihrer endgültigen Stellungnahme dargelegt hat. Auf der Grundlage der eingegangenen Rückmeldungen unterstützte die EFRAG in ihrer endgültigen Stellungnahme u.a. den Ansatz des IASB, der darauf abzielt, IFRS 19 „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht“ um die neuen und geänderten Angabepflichten zu erweitern, die zwischen Februar 2021 und Mai 2024 in IFRS-Standardentwürfen vorgeschlagen wurden. Sie stellte jedoch fest, dass die Anwendung der Grundsätze zur Verringerung der Angabepflichten nicht immer verständlich ist, und schlug dem IASB vor, diese Grundsätze in transparenter Weise auf den spezifischen Informationsbedarf der Nutzer der Abschlüsse der in Frage kommenden Unternehmen anzuwenden. Darüber hinaus empfahl die EFRAG, dass der IASB mit den Nutzern von Abschlüssen geeigneter Tochterunternehmen (d.h. Kreditgebern) weiter über die Art der von ihnen benötigten Informationen sprechen sollte, indem er eine spezielle Beratungsgruppe einrichtet, der auch Nutzer von Abschlüssen von Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht angehören. Schließlich stellte die EFRAG fest, dass bei allen anderen neuen IFRS-Rechnungslegungsstandards und neuen Änderungen die Einschränkungen bei der Offenlegung eher gering sind. Für den Fall, dass der IASB einen neuen IFRS-Rechnungslegungsstandard (oder eine Änderung) herausgibt und die gesamten Angabepflichten dieses Standards für Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht gelten, schlug die EFRAG daher vor, einen Überprüfungsprozess für die jüngsten Änderungen an IFRS 19 einzurichten (etwa einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Anwendung).


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